1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse, die Gold Adler GmbH im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG eingeht. Sie gelten auch dann, wenn der Einsatz unserer Zeitarbeiter mündlich vereinbart wurde. Der Beschäftiger anerkennt die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als für ihn verbindlich. Bei Kollision mit Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gehen die nachstehenden Geschäftsbedingungen vor.
2. Der Beschäftiger darf den überlassenen Arbeitnehmer nur zu den mit dem Überlasser vereinbarten Diensten heranziehen. Erbringt der überlassene Arbeitnehmer tatsächlich Leistungen einer höherwertigen Qualifikationsstufe, so gilt diese als vertraglich geleistet und ist diese zu verrechnen und hernach zu entlohnen.
3. Im Sinne des §2 in Verbindung mit §6 AÜG ist der Beschäftiger für die Dauer der Überlassung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Fürsorgepflichten im weitesten Sinne verantwortlich. Der Beschäftiger erklärt ausdrücklich, dass durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung in Bezug auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt wird. Die Normalarbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft richtet sich für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nach den arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen, wobei auf die im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmer, für vergleichbare Tätigkeiten (in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 AÜG), Bedacht zu nehmen ist.
4. Der Überlasser haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seiner, dem Auftraggeber, bereit gestellten Arbeitskraft, verursacht werden. Gold Adler GmbH übernimmt grundsätzlich keine Haftung, falls der überlassene Arbeitnehmer mit Geld, Wertpapieren, empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun hat oder falls er die ihm vom Beschäftiger anvertrauten Gegenstände, Maschinen, Kraftfahrzeuge und Materialien, beschädigt. Eine Haftung für überlassene Chauffeure von Motorfahrzeugen sowie Baumaschinenführer ist bei Unfällen, sei es für Körperverletzung oder Materialschäden, die der Beschäftiger, dessen Personal oder Dritte erleiden, ausgeschlossen. Es obliegt dem Beschäftiger, sämtliche, erforderliche Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die o.a. Risiken zu schützen.
5. Gold Adler GmbH wird an Betriebe, welche von Streik und Aussperrung betroffen sind, gemäß § 9 AÜG keine Arbeitnehmer überlassen.
6. Der Überlasser verpflichtet die überlassenen Arbeitskräfte zur Wahrung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers gegenüber jedermann und jeder Zeit, wobei jedoch keinerlei Schadenersatzansprüche abzuleiten sind.
7. Über das Ausmaß der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers führt der überlassene Arbeitnehmer Aufzeichnungen auf einem Tätigkeitsnachweis. Dieser Nachweis ist für Gold Adler GmbH auch die Grundlage der Abrechnung der finanziellen Ansprüche von Gold Adler GmbH aus dem Vertrag mit dem Beschäftiger. Die Nichtgenehmigung der Tätigkeitsnachweise berechtigt den Beschäftiger nicht zur Zurückhaltung der Gegenleistung. Werden Fenstertage beim Beschäftiger eingearbeitet, so ist diese Regelung für von Gold Adler GmbH überlassene Arbeitnehmer nur nach Absprache gültig.
8. Für eine eventuell anfallende Ersatzruhezeit, welche das Arbeitszeitgesetz zwingend vorschreibt, wird der Normalstundensatz verrechnet.
9. Im Falle der Überlassung ausländischer Arbeitnehmer sichert der Überlasser zu, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erfolgt.
10. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich. Der Beschäftiger erklärt sich bereit, vor Aufnahme der Tätigkeit dem Überlasser die Person des Genehmigenden schriftlich und namentlich zu bezeichnen.
11. Die aktuellen Tarifsätze von Gold Adler GmbH für die Überlassung von Arbeitskräften sind integrierter Bestandteil dieser Bedingungen. Fallen Gebühren der überlassenen Arbeitskraft im Sinne des § 10 AÜG und der gültigen KV-Zuschläge zum Normalstundenlohn oder –Entgelt – wie z.B. für Überstunden, Nachtarbeit, besondere Erschwernisse, besondere Gefahr und Tag- und Fahrgelder, sofern die Tätigkeitsverrichtung außerhalb der Betriebsstätte des Beschäftigers liegt, an – so darf der Überlasser diese Kosten zzgl. eines Bearbeitungszuschlages zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz in Rechnung stellen.
12. Wenn während der Dauer der Überlassung in dem anzuwendenden KV Lohnerhöhungen in Kraft treten, sind wir berechtigt, im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) den vereinbarten Stundensatz anzupassen.
13. Zahlungen der von dem Überlasser fakturierten Leistungen sind nach Rechnungslegung binnen 14 Tagen ohne Abzug zahlbar, außer es bestehen schriftliche Sondervereinbarungen. Vereinbarungsgemäß ist der Überlasser berechtigt, bei Zahlungsverzug bankübliche Verzugszinsen dem Beschäftiger zu verrechnen. Für den Fall des Zahlungsverzugs behält sich der Überlasser die Einschaltung eines Inkassobüros vor. Der Beschäftiger verpflichtet sich deshalb zur unverzüglichen Bezahlung außergerichtlicher Kosten, insbesondere Kosten außergerichtlicher, rechtsfreundlicher Vertretung.
14. Von Gold Adler GmbH überlassene Arbeitskräfte sind in keinem Fall inkassoberechtigt.
15. Die überlassenen Arbeitnehmer sind arbeitsfähig und arbeitswillig. Der Überlasser haftet für die sorgfältige Auswahl der diesbezgl. überlassenen Arbeitnehmer, jedoch nicht für die mangelfreie Ausführung der Arbeiten, da die überlassenen Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung als Arbeitnehmer des Beschäftigers anzusehen sind.
16. Bei Verwendung von überlassenen Arbeitnehmern über einen vereinbarten Endtermin hinaus, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des erteilten Auftrages weiter.
17. Wird der Überlasser aus gesetzwidrigen Handlungen des Beschäftigers im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in irgendeiner Form verschuldensunabhängig in Anspruch genommen, so wird der Beschäftiger den Überlasser schad- und klaglos halten.
18. Der Beschäftiger darf mit einem überlassenen Arbeitnehmer während der Überlassung, bzw. binnen 3 Monaten ab Ende der tatsächlichen Beschäftigung, in seinem Betrieb ein Arbeitsverhältnis oder die Leistung von Diensten in anderer Form nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Überlassers vereinbaren. Bei Verletzungen dieser Bestimmungen gilt, vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche, eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe von 2 Monatslöhnen Brutto als vereinbart. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
19. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bedingung dieser Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
20. Die Vorlaufzeit sollte mindestens 1 Woche vor Dienstbeginn liegen, die Mindesteinsatzzeit sollte bei 5 Stunden liegen.
21. Stornokosten: Stornierungen bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn werden als Kulanz behandelt. Bei Stornierungen innerhalb von 48 Stunden vor Auftragsbeginn verrechnen wir den zusätzlich entstandenen Aufwand (wie z.B. Mietauto, Anfahrtskosten) sowie 3 Stunden je Mitarbeiter. Stornierungen am Wochenende und außerhalb der Bürozeiten sind nicht möglich.
Der Gerichtsstand gilt Wien.
Stand Wien am 12.05.2022